Redaktion:
Dr. Mareike Klekamp
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Schulform / Beruf | Richtlinien/ Kerncurriculum | Hinweise |
Berufseinstiegsschule | 2014 Rahmenrichtlinien Katholische Religion |
Niveaustufe 2 (Schreiben des MK vom 31.7.2014) |
Berufsschule | 2014 Rahmenrichtlinien Katholische Religion |
Niveaustufe 3/4 nach DQR |
Berufsfachschule | 2014 Rahmenrichtlinien Katholische Religion |
Niveaustufe 3/4 nach DQR |
Fachoberschule | 2014 Rahmenrichtlinien Katholische Religion |
Niveaustufe 4 (Schreiben des MK vom 31.7.2014) |
Berufsoberschule | 2014 Rahmenrichtlinien Katholische Religion |
Niveaustufe 4 (Schreiben des MK vom 31.7.2014) |
Fachschule |
2014 Rahmenrichtlinien Katholische Religion |
Niveaustufe 6 nach DQR (neu seit 1.5.2013, vorher Niveaustufe 5) |
Berufliches Gymnasium |
2012 Kerncurriculum Katholische Religion (1.8.2012)
2018 Neues Kerncurriculum wird aufsteigend zum 1.8.2018 eingeführt |
Auf DB im Februar 2012 eingesetzte Präsentation zu den neuen KC Zum 1.8.2018 gilt das Kerncurricula erstmalig für die Einführungsphase und damit zum 1.8.2019 für den ersten Schuljahrgang der Qualifikationsphase und zum 1.8.2020 für den zweiten Schuljahrgang der Qualifikationsphase. Die Abiturprüfung mit landesweit einheitlicher Aufgabenstellung in diesen Fächern erfolgt ab dem Jahr 2021 auf Basis dieser Kerncurricula, vgl. SVBl 5/2017, S. 233. |
Infobrief Nr. (Jahr) |
Inhalt |
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Ergänzung: An der BBS Lingen hat in 2016 ein Kurs die Abiturprüfung in Evangelische Religion abgelegt. |
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Infobrief Nr. 9 (2023).pdf
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Jahr |
Titel/Reihe |
Inhalt |
2015 |
Merkblatt zum Religionsunterrricht an BBS Antragsformulare gem. 4.4.2 und 4.7 des Erlasses RU/WuN vom 10.5.2011 |
Die Fachberatungen Evangelische Religion und Katholische Religion haben in Abstimmung mit der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen sowie den Bistümern Hildesheim und Osnabrück und dem Bischöflich Münsterschen Offizialat in Vechta ein Merkblatt zur Durchführung des Religionsunterrichts entwickelt, das auf Fragen zum in Niedersachsen bewährten Modell des konfessionell-kooperativen Religionsunterrichts (kokoRU) eingeht. Darüber hinaus sind Beispiele für die Antragsformulare als Word-Datei hinterlegt. |
2012 |
Das Katholische Büro Niedersachsen und die Konförderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen haben alle Texte, die für den evangelischen und katholischen Religionsunterricht in Niedersachsen von Relevanz sind, in einer Broschüre zusammengestellt. | |
2011 |
Kirchliche Anforderungen an die Religionslehrerbildung Die Deutschen Bischöfe Nr. 93 |
Die Deutsche Bischofskonferenz hat am 23. September 2010 neue „Kirchliche Anforderungen an die Religionslehrerbildung“ beschlossen, die am 1. Mai 2011 in Kraft treten. Sie lösen die entsprechenden Vorgaben aus dem Jahr 2003 ab. Die „Kirchlichen Anforderungen“ legen fest, welche Kompetenzen die Religionslehrerinnen und -lehrer im Rahmen der Aus- und Fortbildung erwerben und weiterentwickeln müssen. Angesprochen werden alle Phasen vom Studium über den Vorbereitungsdienst bis zur Fortbildung. Besonderes Gewicht hat das Studium, für das verbindliche Studieninhalte und Kompetenzen genannt werden. Die „Kirchlichen Anforderungen“ sind bei der Erstellung von Studien- und Prüfungsordnungen sowie im Rahmen der Akkreditierungs- und Genehmigungsverfahren als Rahmenvorgabe zu Grunde zu legen. |
2005 |
Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen Die Deutschen Bischöfe Nr. 80 |
Die gegenwäritige Schulreform und die veränderte religiöse Situation der Kinder und Jugendlichen sind Herausforderungen, auf die der Religionsunterricht in der Schule neue Antworten finden muss. Das Bischofswort gibt Impulse für die Weiterentwicklung des Religionsunterrichts und plädiert für eine verstärkte Zusammenarbeit von Schule und Kirche bei der Weitergabe des Glaubens. Es schreibt den Synodenbeschluss ''Der Religionsunterricht in der Schule'' (1974) und die bischöfliche Verlautbarung ''Die bildende Kraft des Religionsunterrichts'' (1996) fort. |
2004 |
Die deutschen Bischöfe Nr. 78) |
Mit den ''Kirchlichen Richtlinien'' greifen die deutschen Bischöfe die aktuelle Diskussion um Bildungsstandards und Kernlehrpläne auf, um den katholischen Religionsunterricht im gegenwärtigen Prozess der Schulreform zu stärken. Die ''Richtlinien'' erläutern die Bedeutung und die Grenzen von Bildungsstandards im Religionsunterricht und formulieren inhaltsbezogene Kompetenzen für den Mittleren Schulabschluss. |
1996 |
Die bildende Kraft des Religionsunterrichts Die Deutschen Bischöfe Nr. 56 |
Zur Konfessionalität des katholischen Religionsunterrichts |
Argumente für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen Sonstige Publikationen |
Religion in der Schule. Die Freiheit zu glauben. Das Recht zu wissen. Eine Initiative der katholischen Kirche. |
Titel (Datum) | Beschreibung |
RU und WuN vom 10.5.2011 (1.8.2011) SVBl. 7/2011, S. 226 - 228 |
Der neue Erlass "Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen", der den Erlass vom Juni 2005 ersetzt, weist zwar keine gravierenden Änderungen der bisherigen Rahmenbedingungen für die Arbeit in Evangelischer und/oder Katholischer Religion auf, regelt jedoch einige Sachverhalte genauer als der bisherige Erlass: - nach 4.2. soll eine "Abmeldung nur zum Ende eines Schulhalbjahres erfolgen" oder - nach 7.2. soll eine Religionslehrkraft nur im Fach W+N eingesetzt werden, "wenn ihr Einsatz im Religionsunterricht der eigenen Religionsgemeinschaft oder im konfessionell-kooperativen Religionsunterricht nicht erforderlich ist", - die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtungen im Fach Religion im Beruflichen Gymnasium ist in Punkt 8 ausführlicher als bisher und unter Berücksichtigung der neuen Möglichkeit der Abiturprüfung in Ev. oder Kath. Religion geregelt, - nach 4.5.2 ist im Zeugnis der Zusatz "Der Religionsunterricht wurde konfessionell-kooperativ erteilt" unter Bemerkungen einzutragen. Durch die Ausführungsbestimmungen des MK von Ende September 2012 mit Bezug zu Nr. 4.5.2 des RdErl. d. MK „Regelungen für den Religionsunterricht …“ v. 10.05.2011 (SVBl. S. 227) ist die folgende Verfahrensweise angeordnet (vgl. Ausführungsbestimmung des MK vom 27.9.2012): Im „Zeugniskopf“ wird als Unterrichtsfach Religion ausgewiesen. Unter „Bemerkungen“ ist dabei aufzunehmen: - im Falle des konfessionell erteilten Religionsunterrichts: „Der Religionsunterricht wurde als ev./kath. (das Zutreffende ist einzutragen) Religionsunterricht erteilt; - im Falle des konfessionell-kooperativ erteilten Religionsunterrichts: „Der Religionsunterricht wurde als ev./kath. (das Zutreffende ist einzutragen) Religionsunterricht konfessionell-kooperativ erteilt.“ Im letzteren Fall ist die Konfession der Lehrkraft für die Eintragung ev. oder kath. ausschlaggebend. Die vier möglichen Bemerkungen sind in „BBS Zeugnis“ aufgenommen worden. |
Einstellungserlass (1.8.2011) | Im neuen Erlass "Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen in Niedersachsen" vom 29.7.2011 (gültig ab 1.8.2011) wird explizit auf die Situation in den Fächern Ev. und Kath. Religion eingegangen. So heißt es unter Punkt 3 "Einstellung": "Im Falle eines deutlich negativ vom durchschnittlich landesweit erreichbaren Versorgungsgrad abweichenden Wertes im Fach Religion sind die Schulen gehalten, die Fachversorgung in Religion auf diesen durchschnittlich landesweit erreichbaren Wert anzuheben. Gelingt dies innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nicht, wird generell im Rahmen der profilgebenden Hinweise der Eintrag "bevorzugt Religion" gesetzt. Die Abweichung gilt als deutlich, wenn der schulische Wert mehr als fünf Prozeitpunkte unter dem durchschnittlich landesweit erreichbaren Versorgungsgrad liegt. Die Feststellung wird getroffen auf der Basis der Jahresstatistik zum 15.11. des Vorjahres. Und zum Einsatz der eingestellten Religionslehrkräfte heißt es weiter: "Bei Stellenausschreibungen mit der Fakultas Religion wird von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet, dass sie mindestens 50% ihrer Lehrtätigkeit in dem Fach Religion unterrichten." |
Redaktion:
Dr. Mareike Klekamp